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Carl STEENSTRUP: A History of Law in Japan until 1868. Handbuch der Orientalistik, 5. Abteilung: Japan, 6. Band, 2. Abschnitt, 1. Teil.
E.J. Brill, Leiden 1991. XII, 202 S.

Ein notwendiges Buch - um dies an den Anfang zu stellen. Für Juristen und Japanologen bietet es eine vorzügliche Einführung in die japanische Rechtsgeschichte, von der jeder, der auf Besonderheiten im heutigen Recht stößt, etwas wissen sollte. Der Verfasser ist Professor der Japanologie an der Universität München; sein vorrangiges Forschungsgebiet ist das Recht Japans in Vergangenheit und Gegenwart. Wer ihn bei Vorträgen, Lehrveranstaltungen und im Fachgespräch erlebt und seine früheren Schriften gelesen hat, findet in dem Buch die Vorzüge wieder, die ihn bei der Weitergabe seines Wissens und seiner Einsichten auszeichnen: er vergleicht mit anderen Kulturen, bildet kurze Sätze mit klarem Inhalt, benutzt aussagekräftige Vokabeln, bringt die Dinge auf den Punkt und hebt - außer japanischen Wörtern - durch Kursivzeichen das hervor, was in der Rede zu betonen wäre: man sieht den Verfasser dozierend vor sich und fühlt sich als Hörer. Das macht die Darstellung lebendig und einprägsam.

Inhaltlich bringt das Werk mehr als eine Geschichte des Rechts, diese ist eingebettet in die politische und Sozial-Geschichte. Die Gliederung - erläutert in einem Anhang (S. 192) - richtet sich nach der von japanischen Historikern in der Regel verwendeten Periodisierung, weil sie nach der Meinung des Verfassers die Zusammenhänge der allgemein-geschichtlichen Erscheinungen leichter verständlich macht als die speziell auf die Rechtsgeschichte zugeschnittene Einteilung von Ishii Ryôsuke. So sind die vier Kapitel überschrieben: 1. früheste Zeit bis zu den Taika-Reformen (Mitte des 7. Jahrhunderts), 2. von den Taika-Reformen bis zur Errichtung der Krieger-Herrschaft (Mitte des 12. Jahrhunderts), 3. von der Errichtung der Kriegerherrschaft bis zur Gründung des Tokugawa-Staates (1600), 4. Tokugawa-Recht (bis 1868).

Wenn das Buch auch "aus der Sicht der Wissenschaft nichts Neues bietet, sondern nur zusammenfaßt, was japanische Fachleute schon lange wissen" (Vorwort S. IX), so ist es doch gerade die Vermittlung dieser Kenntnisse, die den Wert der Darstellung ausmacht. Sie ist die erste Gesamtbeschreibung der japanischen Rechtsgeschichte in einer westlichen Sprache; in der Bibliographie (hier: S. 161-165) findet sich nichts Vergleichbares. Der Verfasser nennt seine Arbeit "einen kurzen Überblick", und natürlich lassen sich auf 159 Textseiten, von denen viele für die politische Geschichte gebraucht werden, nicht alle Einzelheiten mitteilen. Aber die wesentlichen Rechtsinstitutionen werden in ihrer Entwicklung und ihrem Stand in den historischen Abschnitten ans Licht gebracht.

Wichtig sind die allgemeinen Bemerkungen im Vorwort (S. X-XI) über die Behandlung der Rechtsgeschichte durch japanische Forscher und über das Verhältnis von importiertem zu einheimischem Recht im Vergleich zwischen römischem Recht in Westeuropa und chinesischem Recht in Japan. Zweifel stellen sich allerdings bei der Feststellung ein, daß das von außen übernommene Recht in beiden Fällen Ordnung repräsentierte und Freiheiten unterdrückte, während die Feudalgesetze (im Sinne einheimischen Rechts) die Freiheiten gegenüber der Ordnung in den Vordergrund stellten (Vorwort S. XI). Nach der Definition für "feudal" auf S. 79 sollte man annehmen, daß gerade in Japan das Feudalrecht den Freiheiten keine Entfaltungsmöglichkeiten gab, und wenn auch die Statusbeziehungen durch Verträge (=~übereinstimmende Erklärungen freien Willens) geregelt wurden (S. 79), war das Mittel der Herrschaft über das Landvolk wirtschaftlicher Zwang, und der Bauer zahlte für einen gewissen Schutz durch den Dorfvogt gegenüber der höheren Obrigkeit mit seiner Freiheit (S. 107).

In dem (1.) Kapitel über die Altzeit stellt der Verfasser chinesische Quellen vor, die Informationen über Japan enthalten. Das Rechtswesen in den ersten Jahrhunderten n. Chr. liegt weithin im Dunkeln. Erst für etwa das Jahr 500 wagt der Verfasser eine systematische Schilderung (S. 21 ff.): omi, muraji, kuni no miyatsuko, vertikale Hierarchie mit ihren erblichen Klassenzugehörigkeiten, uji und be, kabane, Ehebräuche, Gottesurteile, Zusammenhang Recht/Religion. Archaisches "Recht" (S. 24 ff.) war eher gewohnheitliches als verordnetes Recht, eher mündlich überliefert als gesetzgeberisch fixiert. Privateigentum war bekannt, ebenso die Unterscheidung von Besitz und Eigentum. Chinesisches Strafrecht überlagerte schrittweise ältere Vorstellungen, die aus den norito bekannt sind.

Die ritsu-ryô-Gesetze beherrschten die im 7. Jahrhundert beginnenden Reformen (Kapitel 2) und vermengten sich mit japanischer Tradition. Während in die ryô schon bei der Rezeption viel Japanisches einfloß, wurden die chinesischen Strafvorschriften ( ritsu) im großen und ganzen kopiert, wenn auch in der Anwendung abgemildert. Alsbald traten auch Rechtsgelehrte auf, die dem Hof dienten und mit ihrem Rat zum Verständnis des Rechts als eines Mittels der Modernisierung und Zivilisierung beitrugen. Der Verfasser behandelt und würdigt das neue System unter den Zwischentiteln: Verwaltung, soziale Klassen, Steuern, Leistung des Rechts, Familie, Erbfolge, Vermögen und Rechtsgeschäfte, Strafrecht, Rechtspflege. Er legt die Wurzeln des Samurai-Standes offen (S. 42), sieht den Grund für die Entstehung des heutigen demographischen "Übels" (Ballung im Zentrum, Leere in der Peripherie) in ungerechter Besteuerung zu jener Zeit (S. 47), führt die Einübung respektvoller Rede schon in frühester Kindheit auf den damaligen chinesischen Einfluß zurück (S. 52), verweist für die Stellung der Ehefrau in der Meiji-Zeit auf die Nara-Periode (S. 54) und erwähnt, daß die ritsu die Grundlage der Verbrechenskontrolle bis gegen Ende des 19. Jahrhunderts blieben (S. 60). Damit schlägt er Brücken über lange Zeiträume, und es wird deutlich, daß das importierte chinesische Recht schon bei der Rezeption oder durch allmähliche Akkulturation mit Elementen versehen wurde, die zur Rechtsauffassung der Japaner paßten. Die Bedeutung konfuzianischen und buddhistischen Gedankenguts für das Rechtsdenken ist angemessen eingearbeitet.

Die Reprivatisierung des Grund und Bodens, der mit der Taika-Reform Staatseigentum geworden war, bildet den Übergang zum Mittelalter. Der Verfasser erklärt die shôen, die Steuerbefreiungen und Immunitäten und erläutert die Begriffe shiki, honke, ryôshu, myôshu (S. 66 ff.).

Von den mittelalterlichen Verhältnissen handelt das 3. Kapitel. Seine drei Teile richten sich nach den Herrschaftshäusern der Kriegerregierung: A. Taira, Minamoto, Hôjô, B. Ashikaga, C. shugo-daimyô. Im Teil A werden die Konstellationen geschildert, die unter dem Kamakura-bakufu für die Lage des Staatswesens bestimmend waren und sich bis zum Ende des Mittelalters modifiziert fortsetzten: Die Rolle der Krieger in der Gesellschaft, der Feudalismus (sui generis in Japan), die Loyalitäts- sowie Über- und Unterordnungsbeziehungen, die Regierungsorgane, das Verhältnis zum Kaiserhof. Das Miteinander mehrerer Rechtskreise - kugehô, honjohô, bukehô - verursachte Komplikationen, die für den Bereich der Kriegerklasse durch das Jôei-shikimoku von 1232 und seine zahlreichen Ergänzungen entschärft werden sollten (S. 83 ff.). Präzedenzien waren das wichtigste Material für Normen und Entscheidungen. An Hand der Gesetze, rechtlicher Dokumente und traditioneller Bräuche beschreibt der Verfasser die Erbfolge, die Stellung der Frauen und Kinder, Vermögen und Rechtsgeschäfte, Prozeßrecht und Strafrecht. Gewisse Wandlungen im Rechtswesen der Ashikaga-Zeit (Teil B) änderten an dem vom Kamakura-bakufu praktizierten nur wenig. Steenstrup betont aber eine Neuorientierung in der Mentalität: Rationalismus und Individualismus traten hervor und wurden das Charakteristikum vor dem Beginn der Tokugawa-Herrschaft (S. 101). Im 16. Jahrhundert (Teil C), der Zeit der sich einander bekriegenden Teilstaaten, herrschten die an das Jôei-shikimoku anknüpfende Partikulargesetze, die noch in der Tokugawa-Ära erheblichen Einfluß auf das Recht in den Daimyaten ( han) ausübten. Sie sollten die Position des jeweiligen shugo-daimyô befestigen und waren bestimmt von der Tatsache, daß ringsum Feinde lauerten. Deshalb war das Hauptinteresse der Gesetzgeber in den Teilstaaten auf die Kontrolle des Reisertrags und der Besteuerungsgrundlagen sowie die Disziplin in ihren Heeren gerichtet (S. 106).

Die Tokugawa-Zeit (Kapitel 4) nimmt unter den historischen Abschnitten den größten Raum ein. Das ist sachgerecht, denn wer in dem Rechtssystem der Meiji-Periode und der Gegenwart nach Spuren alten Rechts sucht, blickt bei Vergleichen zunächst auf das unmittelbar vorangegangene Tokugawa-Recht, in dem auch Traditionen aus früherer Zeit leben. Die Einführung in die politische Szenerie, in die Struktur der Verwaltung, die Klassen des Volkes und die Spannungen in der Gesellschaft enthält schon grundlegende Bezüge zum Recht. Im einzelnen behandelt der Verfasser dann die Wirkungsweise des Statussystems, Familie, Erbfolge, dörfliche und städtische Bräuche, Vermögen und Rechtsgeschäfte, Arbeitsrecht, Kredit und seine Sicherung, Organisation des Handels, Strafrecht, Justizwesen.

Obwohl die Darstellung stark verdichtet ist, bringt sie eine Fülle von Details, die dem Leser das Verständnis der Kernpunkte erleichtern. Dennoch ist hier und da zu fühlen, daß ein Vorwissen förderlich sein könnte. Der Genußbei der Lektüre erhöht sich für den, der mit der japanischen Geschichte ein bißchen vertraut ist. Auch der Kenner, der einzelnes vertiefen möchte, mag einige Fragen stellen. Sie ergeben sich meist daraus, daß in den Fußnoten fast nur Sekundärliteratur in europäischen Sprachen genannt ist. Der Text beruht sicherlich auf den Quellen, aber wer sich näher unterrichten will, erhält keine Hinweise, wo er die Quellen findet. Für viele Leser dürften solche Hinweise ohne Nutzen sein; der Japanologe wird sie vermissen, wenn er sich - angeregt durch dieses Buch - speziellen Themen zuwenden und die bisherigen Forschungsergebnisse nachvollziehen oder noch anreichern will.

In der wertvollen Bibliographie (S. 161-191) liegt der Schwerpunkt ebenfalls auf Material in westlichen - ohne die osteuropäischen - Sprachen. Es wäre nicht möglich, alle japanischen Arbeiten anzuführen (dazu gibt es umfangreiche japanische Verzeichnisse), aber wesentliche Materialien sind aufgelistet. Als hilfreich empfindet der Leser die kurzen Anmerkungen zum Inhalt und zur Beurteilung der Abhandlungen. Ein Nachtrag (S. 190-191) ergänzt die Bibliographie um Werke, die während des Drucks des Buches erschienen sind.

Als Jurist und Japanologe ist Prof. Steenstrup der berufene Vermittler der Erkenntnisse zur japanischen Rechtsgeschichte. Er vermeidet die für den modernen Juristen bestehende Gefahr, diese Geschichte in die gegenwärtigen Kategorien unseres Systems (wie Zivilrecht, öffentliches Recht; Personen-, Schuld-, Sachen-, Handelsrecht) unreflektiert hineinzuzwingen. Die Kategorien bieten jedoch brauchbare Ausgangspunkte beim Sortieren der oft bunt durcheinander gemischten Vorschriften. So wird die Eigenständigkeit der historischen Rechtsinstitute zu unseren begrifflichen Vorstellungen derart in Beziehung gesetzt, daß die Besonderheiten hervortreten und vielfach doch in moderne Strukturen eingeordnet werden können. Daß das Buch in englischer Sprache geschrieben ist, wird ihm die Verbreitung sichern, die es finden m u ß.

Wilhelm Röhl



Latest update: 2005-08-18  Impressum

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